Wenn Sie ein Bürogebäude vermieten, ist klar: Sie erhalten nicht direkt die Miete für die gesamte Mietdauer. Die Mietdauer ist oft gar nicht festgeschrieben, sondern variabel, bis eine der Vertragsparteien das Mietverhältnis kündigt. Üblicherweise erhalten Sie Mietzahlungen also monatlich oder in einem anderen festgelegten Rhythmus. Die Leistung erbringen Sie dauerhaft, aber für den monatlich erbrachten Teil (= die Vermietung einer Fläche) erhalten Sie anteilig ein entsprechendes Entgelt vom Mieter. Verkaufen Sie dagegen ein Gebäude an einen Käufer, handelt es sich nicht um eine teilbare Leistung, sondern um einen einmaligen Veräußerungsumsatz eines Objektes.
- Um eine Teilleistung handelt es sich laut BMF-Schreiben vom 14.12.2022 (Gz. III C2 – S 7120/19/10001 :003), wenn
- es sich um eine teilbare statt einer direkt im Ganzen erbrachten Leistung handelt.
- Entgelt für die Leistungen gesondert vereinbart werden.
- Die Leistung hat einen wiederkehrenden/kontinuierlichen Charakter. Beispielsweise baut Unternehmer A ein Haus und rechnet je nach Geschossfertigstellung in Teilleistungen als Abschlag ab. Dann handelt es sich um eine kontinuierlich ausgeführte Bauleistung, die über einen Zeitraum in Teilen erbracht wird.

