Der BFH musste sich mit der Frage beschäftigen, ob Spenden und Zuwendungen an einen Verein abzugsfähig sind, der sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland stellt. Nein, lautete die deutliche Antwort des Gerichts. Diese Spenden sind nicht abzugsfähig (BFH-Urteil vom 5.9.2024, Az. V R 15/22, veröffentlicht am 28.11.2024).
Der Urteilsfall betrifft einen Verein. Dieser war in Verfassungsschutzberichten erwähnt; ab 2009 wurde er auch im Anhang eines Verfassungsschutzberichtes genannt, der extremistische Organisationen aufführte.
In die Prüfung, ob eine Körperschaft extremistische Bestrebungen fördert, darf danach nicht einbezogen werden, dass die Körperschaft auch Tätigkeiten ausübt, die dem Gemeinwohl dienen. Eine Abwägung zwischen diesen verschiedenen Tätigkeiten ist nicht vorzunehmen, da die Förderung verfassungswidriger Bestrebungen keine Förderung der Allgemeinheit ist.
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