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Risikofrüherkennung: Warum es ohne Überwachung bestandsgefährdender Risiken nicht mehr geht

Bereits zum 1.1.2021 ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft getreten und hat relativ unbemerkt die Haftung für Geschäftsführer verschärft. Vielfach werden die gesetzlich verankerten Pflichten auf die leichte Schulter genommen. Ich zeige Ihnen, wie Sie den Anforderungen ganz einfach begegnen können und wann es Sinn macht, ein Risikofrüherkennungssystem auch ohne rechtliche Verpflichtung in Ihrem Unternehmen zu etablieren.

Timm Haase

30.09.2024 · 4 Min Lesezeit

Die (unkonkreten) Anforderungen des StaRUG an die Risikofrüherkennung

Geschäftsleiter sind seit Jahresbeginn 2021 dazu verpflichtet, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Der konkrete Wortlaut des § 1 Abs. 1 StaRUG:

„Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können.“

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