Leserfrage

Muss ich in die Bemessungsgrundlage zwecks Künstlersozialkasse die USt einbeziehen?

FRAGE Unser Unternehmen (Werbeagentur) muss Künstlersozialabgaben leisten. Nun haben wir uns gefragt, ob die Meldung der gezahlten Entgelte an Künstler brutto oder netto zu bemessen ist – teils haben wir Künstler, […]

Ann-Christin Hütte

28.08.2024 · 1 Min Lesezeit

FRAGE Unser Unternehmen (Werbeagentur) muss Künstlersozialabgaben leisten. Nun haben wir uns gefragt, ob die Meldung der gezahlten Entgelte an Künstler brutto oder netto zu bemessen ist – teils haben wir Künstler, die Kleinunternehmer sind, teils weisen diese USt in der Rechnung aus.

ANTWORT von Ann-Christin Hütte: Um die Antwort vorwegzunehmen: Sie berechnen die Entgelte netto! Gerne möchte ich vollständigkeitshalber zusammenfassen, wer meldepflichtig in welchem Umfang ist: An Beiträgen für die Sozialversicherung von selbstständigen Künstlern müssen sich alle Unternehmen (z. B. Agenturen, Theater, Verlag etc.) beteiligen, die die Künstler (nicht nur gelegentlich) in Anspruch nehmen. Hierzu müssen die Unternehmen das Entgelt für die Leistung an die Künstlersozialkasse melden. Dazu zählen neben dem tatsächlich gezahlten Honorar auch der Auslagenersatz für Aufwendungen (z. B. Personalkosten). Nicht zur BMG gehören die USt sowie u. a. Reisekosten im Rahmen der steuerlichen Grenzen oder z. B. GEMA-Gebühren. Wichtig: Die Abgabepflicht betrifft nur öffentliche Veranstaltungen. Betriebsfeiern ausschließlich mit Betriebsangehörigen und Ehepartnern, bei dem auch Künstler auftreten, fallen nicht unter die Abgabepflicht.





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