FRAGE: Wir statten unser Verkaufspersonal unentgeltlich mit einheitlicher Firmenkleidung aus, die unser Logo trägt und während der Arbeitszeit verpflichtend zu tragen ist. Die private Nutzung ist nicht vorgesehen. Müssen wir für diese unentgeltliche Überlassung Umsatzsteuer abführen?
ANTWORT von Jörg Wilde: Nein, in diesem Fall müssen Sie keine Umsatzsteuer abführen. Die unentgeltliche Überlassung von typischer Berufskleidung, die ausschließlich im Betrieb verwendet wird, wie etwa die einheitliche Firmenkleidung mit Logo, ist umsatzsteuerlich keine Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3 Abs. 1b UStG greift hier nicht). Voraussetzung ist, dass die Kleidung aus betrieblichen Gründen getragen werden muss, die private Nutzung ausgeschlossen ist und es sich nicht um eine geldwerte Zuwendung handelt. In solchen Fällen gilt die Überlassung als bloße Zurverfügungstellung eines Arbeitsmittels, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt (Abschn. 1.8 Abs. 2 Nr. 3 UStAE; BFH, Urteil vom 27.2.2008, Az. XI R 50/07).