Sie bestimmen die Arbeitsplatzzuordnung
Der Mitarbeiter wurde in Bayern eingesetzt. Dort führte er einen doppelten Haushalt. Die Fahrten zwischen Zweitwohnung und Betrieb berücksichtigte der Fiskus nur in Höhe der Entfernungskostenpauschale von 407,40 € (194 Tage x 7 km x 0,30 €). Hiergegen klagte der Mitarbeiter.
Für das Gericht sind ausschließlich die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die Absprachen und Weisungen zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer maßgebend. Die Vereinbarung zwischen dem Verleiher und dem Entleiher sind bei Arbeitnehmerüberlassungen bedeutungslos.
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