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Erstatten Sie die tatsächlichen Fahrtkosten

Bei Personaldienstleistungsunternehmen hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 20.11.2024, Az. 15 K 1490/24 E, entscheiden, dass es für den Ort der ersten Tätigkeitsstätte des jeweiligen Mitarbeiters auf die Zuordnung durch den Personaldienstleister ankomme. Wo dann der Mitarbeiter eingesetzt werde, spiele keine Rolle.

Markus Kahr

08.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Sie bestimmen die Arbeitsplatzzuordnung

Der Mitarbeiter wurde in Bayern eingesetzt. Dort führte er einen doppelten Haushalt. Die Fahrten zwischen Zweitwohnung und Betrieb berücksichtigte der Fiskus nur in Höhe der Entfernungskostenpauschale von 407,40 € (194 Tage x 7 km x 0,30 €). Hiergegen klagte der Mitarbeiter.

Für das Gericht sind ausschließlich die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die Absprachen und Weisungen zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer maßgebend. Die Vereinbarung zwischen dem Verleiher und dem Entleiher sind bei Arbeitnehmerüberlassungen bedeutungslos.

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