Machen Sie unrichtige Angaben sowohl in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung als auch in Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung, hat der BGH bislang in diesem Vorgehen eine einheitliche Tat im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) gesehen. Die Folge war, dass sich Strafverfahren in aller Regel nur auf fehlerhafte Umsatzsteuer-Jahreserklärungen bezogen.