Beim Export gebrauchter Kraftfahrzeuge in Drittländer stellt sich in der Praxis regelmäßig eine Frage, die auf den ersten Blick simpel wirkt, in der Sache aber erhebliche Unsicherheit erzeugt: Reicht der elektronisch erteilte Ausgangsvermerk als alleiniger Ausfuhrnachweis für die Umsatzsteuerbefreiung, oder ist zusätzlich eine Bescheinigung über Zulassung, Verzollung oder Einfuhrbesteuerung im Drittland vorzulegen?