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Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.
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Auch wenn es nur ein Blechschaden ist, ein Unfall ist ärgerlich. Bei einem Firmenwagen sind Betriebsausgaben und Vorsteuerabzüge für Reparaturen oftmals möglich. Dabei müssen Sie aber differenzieren, ob der Unfall auf einer privaten oder betrieblichen Fahrt verursacht worden ist. Denn, wie sollte es auch anders sein, je nach Konstellation gibt es andere Regelungen – sowohl in der Ertrags- als auch in der Umsatzsteuer.
Wenn ein Auto im Betriebsvermögen auf den Erinnerungswert abgeschrieben ist, bietet es sich für viele Unternehmer an, das Fahrzeug zu verkaufen oder ins Privatvermögen zu entnehmen. Denn mangels weiterer Abschreibungsbeträge profitiert das Unternehmen hier nicht mehr von weiteren Betriebsausgaben. Doch bei Verkauf oder Entnahme ist Vorsicht geboten: Es können sowohl Umsatzsteuer als auch Ertragsteuer entstehen!
Nicht nur ertragsteuerlich gibt es Begünstigungen, wenn Sie in ein E- oder Hybridfahrzeug investieren. Länder und Bund haben in den vergangenen Monaten einige Fördermöglichkeiten geschaffen, um den Kauf attraktiver zu gestalten. Dabei sind nicht nur die E-Fahrzeuge für sich, sondern auch Ladestationen im Fokus der Förderung. Je nach Bundesland unterscheiden sich die Fördermöglichkeiten. Sinnvoll ist es, dass Sie sich für Ihr jeweiliges Bundesland auf den entsprechenden Internetseiten des Verkehrsministeriums informieren, welche Fördermöglichkeiten Ihnen geboten werden. Einige attraktive Modelle habe ich Ihnen hier bereits aufgelistet.
Wer ein E-Fahrzeug besitzt, der benötigt Strom, um zu fahren. Unternehmen setzen bei eigenen E-Fahrzeugen meist auch darauf, direkt entsprechende Mengen an Ladestationen im Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wo die Ladestation installiert werden kann (beim Arbeitnehmer, der einen Firmenwagen nutzt, oder im Unternehmen), und wie die Ladestationen ertragsteuerlich zu behandeln sind. Zudem werfen wir einen Blick darauf, ob die Nutzung von Strom für das private Fahrzeug des Mitarbeiters oder für private Fahrten eine Entnahme sein kann.
Auf Seite 5 finden Sie eine Übersicht und Gegenüberstellung der 2 üblichen Methoden zur Nutzungsversteuerung. Für viele Unternehmer sind die rechtlichen Vorgaben sehr abstrakt. Deshalb widmen wir uns auf diesen beiden Seiten einem Praxisfall. Ich zeige Ihnen anhand eines Beispiels, wie Sie sowohl die 1%-Methode als auch die Fahrtenbuchmethode bei einem E-Fahrzeug berechnen und buchen.
Wenn Sie ein Firmenfahrzeug auch privat mitnutzen dürfen, müssen Sie diesen Vorteil oftmals versteuern. Dabei gibt es 2 gängige Möglichkeiten, die Nutzungsentnahme zu berechnen.
Haben Sie Ihren Firmenwagen dem Betriebs- und Unternehmensvermögen zugeordnet, können Sie aus der Anschaffung nicht nur die Vorsteuerbeträge geltend machen. Auch laufende Kfz-Kosten und andere, fiktive Ausgaben wie etwa die Abschreibung können Sie gewinnmindernd berücksichtigen.
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen einen Firmenwagen anschaffen oder leasen, sollten Sie sich vorab Gedanken darüber machen, ob und in welcher geschätzten Höhe Sie das Fahrzeug auch privat nutzen und welche Folgen sich daraus ergeben.