Nutzen Sie die Steuerermäßigung nach § 35c EStG bei einer Immobilie im Miteigentum, müssen Sie die energetischen Sanierungskosten grundsätzlich nach den Miteigentumsanteilen aufteilen. Das gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer die gesamten Kosten tatsächlich allein bezahlt hat (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.6.2026, Az. 6 K 1431/23 E, veröffentlicht am 1.9.2026).