Wer Ware aus einem Drittland einführt und anschließend innergemeinschaftlich weiterliefert, kennt den Mechanismus
des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG: Die Einfuhr bleibt steuerfrei, wenn sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt. Ein einfacher Gedanke, der eine Doppelbelastung vermeiden soll. Das FG Hamburg hat nun gezeigt, wie schnell dieser Gedanke in der Praxis zerbricht, wenn die Lieferkette auch nur einen Zwischenschritt zu viel enthält.