Wenn Sie Waren aus einem Drittland in die Europäische Union einführen, gilt zunächst die Grundregel: Der Ort der Lieferung richtet sich nach dem Beginn der Beförderung. In diesen Fällen liegt dieser also außerhalb der EU. § 3 Abs. 8 UStG durchbricht diese Systematik jedoch bewusst, und zwar immer dann, wenn der Lieferer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.