Über folgenden Sachverhalt hatte der BGH zu entscheiden: Der Geschäftsführer einer GmbH meldete dem Handelsregister die Auflösung der Gesellschaft – auf Papier. Die Echtheit seiner Unterschrift auf der Meldung bestätigte ein Notar auf elektronischem Wege. Damit war das Registergericht nicht einverstanden und forderte eine Beglaubigung ebenfalls auf Papier.