Vielfach wird die körperschaftsteuerliche bzw. die gewerbesteuerliche Organschaft dazu genutzt, um Gewinne und Verluste zwischen Organträger und Organgesellschaften zu verrechnen und damit am Ende Steuern zu sparen. Eine wichtige Voraussetzung ist dabei ein tatsächlich durchgeführter Ergebnisabführungsvertrag. Doch allein die Durchführung ist nicht genug, sagt der BFH. Ich zeige Ihnen, worauf es noch ankommt.