Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist unter anderem, dass Sie die Eingangsleistung für Ihr Unternehmen
beziehen. Grundsätzlich ist es auch möglich, dass Sie bei teilunternehmerischer Nutzung und teils privater Nutzung den erworbenen Gegenstand auch dem Unternehmen voll zuordnen können und damit auch den vollen Vorsteuerabzug erhalten. Später müssen Sie dann bei privater Mitnutzung eine Entnahmeversteuerung prüfen. Das BMF hat sich zu verschiedenen Konstellationen des Leistungsbezugs für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke und dem damit zusammenhängenden Vorsteuerabzug geäußert.