Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn. Voraussetzung ist, dass es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.11.2025 (Az. VI R 18/24, veröffentlicht am 24.2.2026) entschieden.