Suchergebnisse

4 Treffer
Enthalten in Unternehmenssteuern aktuell
Halten Sie sich nicht penibel an diese Vorgabe, fliegt Ihr häusliches Arbeitszimmer aus Ihren Betriebsausgaben
Die Vorschriften rund um das frühere Steuersparmodell Nr. 1 wurden immer weiter verschärft, sodass viele Steuerzahler die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer entweder nur noch begrenzt oder gar nicht mehr absetzen können. Das neue BFH-Urteil sorgt aber noch einmal für eine deutliche Verschärfung. So müssen Sie Ihre Aufzeichnungspflichten sowohl inhaltlich als auch zeitlich strikt einhalten. Ich zeige Ihnen, wie Sie diese Bombe ganz einfach entschärfen (BFH-Urteil vom 24.3.2026, Az. VIII R 6/24, veröffentlicht am 15.5.2026).
Vorschau anzeigen
Enthalten in Umsatzsteuer aktuell
Neue Bagatellgrenzen für die Einlage eines Arbeitszimmers ins Betriebsvermögen: Das gilt für Ihre Umsatzsteuer
Betrieblich genutzte Anteile eines Grundstücks – wie ein Büro – gehören grundsätzlich nicht zum Privat-, sondern zum Betriebsvermögen. Das bedeutet, Sie haben Betriebsausgaben sowie Vorsteuerabzug, laufen aber bei einem Verkauf auch Gefahr, die stillen Reserven versteuern zu müssen. In manchen Fällen ist es deshalb bei geringfügiger betrieblicher Nutzung eines Gebäudeteils sinnvoll, diesen im Privatvermögen zu belassen. Hierfür gibt es nach § 8 EStDV Bagatellgrenzen, bis wann ein Verbleib möglich ist. Die 7. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen hat die Grenzen nun deutlich angehoben. Wir zeigen Ihnen, was Sie nicht nur ertragsteuerlich, sondern auch umsatzsteuerlich wissen sollten.
Vorschau anzeigen
Enthalten in Unternehmenssteuern aktuell
Wann der Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer auf 1.250 € begrenzt bleibt
Der Urteilsfall betrifft einen hauptberuflich an einer Hochschule für Musik angestellten Arbeitnehmer (Finanzgericht Münster, Urteil vom 28.8.2025, Az. 2 K 1243/20 E, veröffentlicht am 15.12.2025). Er übte daneben eine freiberufliche Tätigkeit als Dirigent, Pianist, Vocal-Coach und musikalischer Leiter aus, hielt sog. Meisterkurse ab und betrieb 2 Musikschulen. Er mietete ein Einfamilienhaus an und nutzte einige Räumlichkeiten ausschließlich für Unterrichtszwecke. Die Verwaltung der Musikschulen erfolgte in seinem ansonsten privat genutzten Haus. Er ermittelte seinen Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
Vorschau anzeigen
Filter
Sortieren nach: