Die Richter des Bundesfinanzhofs haben einen Fall entschieden, bei dem es um die Frage ging, ob und wann ein Vermieter seine Forderung aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung zu aktivieren hat. Die Rückbauverpflichtung ist erst dann zu aktivieren, wenn der Anspruch konkret besteht. Ist er noch ungewiss, ist die Rückbauverpflichtung nicht zu aktivieren (BFH-Urteil vom 27.1.2026, Az. IX R 33/22, veröffentlicht am 9.4.2026).