Enthalten in Unternehmenssteuern aktuell
Erzielen Sie wegen der Nichthandelbarkeit von russischen Staatsanleihen oder russischen Aktien Verluste, so können Sie diese nicht für einen Verlustausgleich im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung 2022 berücksichtigen. Dies hat das Sächsische Finanzgericht in Leipzig mit Urteil vom 25.2.2026 (Az. 2 K 602/25, veröffentlicht am 20.4.2026) entschieden.
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