Beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens, gibt‘s wegen überlanger Verfahrensdauer keine Entschädigung
Bei einem Rechtsstreit haben Sie die Möglichkeit, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Das heißt dann auch: Bis die Entscheidung nach ein paar Jahren fällt, passiert nichts. Haben Sie dann aber wegen einer überlangen Verfahrensdauer Anspruch auf eine Entschädigung? „Nein!“, sagen die Richter des BFH (Urteil vom 25.2.2026, Az. X K 2/25, veröffentlicht am 28.5.2026).