Das passte einem Steuerberater so gar nicht: Sein Wohnsitzfinanzamt hat ein anderes Finanzamt mit der Prüfung seiner Kanzlei beauftragt. Ihm sei völlig schleierhaft, warum sich ein anderes Finanzamt mit seinem Fall beschäftigen solle. Es sei zwar zutreffend, dass sein Wohnsitzfinanzamt gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet habe, weil er Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen nicht abgegeben habe. Hierin sähe er aber keine Spannungen oder eine Verschlechterung des Klimas. Gegen die Prüfungsanordnung des anderen Finanzamtes legte er Einspruch ein und das Finanzgericht Münster gab ihm recht.