Unbedachte Vereinbarungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter können schnell zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen, wenn der Betriebsprüfer auf sie aufmerksam wird. Die Folge sind Gewinnerhöhungen und Steuernachzahlungen samt der fälligen Verzinsung. Doch kann eine Vereinbarung so unbedacht sein, dass sie nicht zu einer vGA führt? Ja, sagt der BFH. Das steckt dahinter.
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